Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Gegenforderung als Räumungshindernis: Zahlungsrückstände müssen plausibel argumentiert werden

Ob ein "Sturmklingeln" ein Schmerzensgeld rechtfertigt, musste kürzlich das Amtsgericht München entscheiden. 

Eine Mieterin zahlte mehrere Monate ihre Miete nicht und wurde daraufhin zur Räumung der Wohnung verklagt. Dabei verteidigte sie sich damit, dass sie selbst Ansprüche gegen die Vermieterin habe, mit denen sie ihre Rückstände aufrechnen würde. Diese Gegenansprüche bestünden in einem Schmerzensgeld von mindestens 15.000 EUR, weil die Vermieterin in ihre Privatsphäre eingegriffen, ihre Gesundheit beschädigt und die Ausübung ihrer elterlichen Sorge beeinträchtigt hätte. Die Vermieterin hatte mehrere für die Mieterin vorgesehene Schreiben an deren Tochter übergeben, dabei Sturm geklingelt und das Mädchen dadurch in erhebliche Angstzustände versetzt. Dieses sei deswegen zu ihrem Vater gezogen, weil sie den psychischen Druck nicht mehr ausgehalten habe. Die enge Mutter-Tochter-Beziehung sei dadurch gestört worden.

Das Amtsgericht München machte diese Argumentation zunichte. Bei "Sturmklingeln" hätte es der Mieterin jederzeit freigestanden, nicht zu öffnen. Selbst wenn eine Störung angenommen werden könnte, wäre diese unerheblich und würde keine Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Auch den Eingriff in die elterliche Sorge konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Dass die Tochter der Mieterin zum Vater zog, kann nicht der Vermieterin zugerechnet werden. 

Hinweis: Häufig versuchen Mieter, bei berechtigten Zahlungsansprüchen des Vermieters Gegenforderungen aufzubauen. Die sollten allerdings so geschaffen sein, dass sie vor einem Gericht auch durchzusetzen sind.


Quelle: AG München, Urt. v. 06.03.2012 - 473 C 31187/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2012)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]