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Gewerbe mit "Thor Steinar": Mieter muss auf Bedenken des Vermieters eingehen und ihn aufklären

Die Bekleidungsmarke "Thor Steinar" steht im allgemeinen öffentlichen Bild für eine bestimmte politische Gesinnung. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) musste sich nun mit der Kündigung eines Gewerbemietraumvertrags befassen - die von der Kündigung betroffene Mieterin wollte Textilien dieser Marke verkaufen.

Vermieterin und Mieterin schlossen einen Mietvertrag über eine Ladenfläche. Bereits bei Vertragsabschluss äußerte die Vermieterin Bedenken wegen des Verkaufs von Textilien der Marke "Thor Steinar". Die Mieterin verkaufte dann sogar ausschließlich Textilien dieser Marke - in einem sogenannten "Mono-Store". Die Vermieterin erklärte daraufhin die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie die außerordentliche Kündigung. Die Mieterin räumte die Gewerberäume jedoch nicht, so dass die Räumung vor den Gerichten eingeklagt wurde.

Das Landgericht gab der Vermieterin Recht, das OLG bekräftigte diese Entscheidung. Grundsätzlich bestehen zwar keine Aufklärungspflichten bei Eingehen eines Vertrags - hier gab es jedoch eine Ausnahme. Denn die Vermieterin hatte bereits bei Vertragsabschluss Bedenken geäußert und wurde seitens der Mieterin nicht darüber aufgeklärt, welchen hohen Stellenwert "Thor Steinar" im Ladenbetrieb einnehmen wird. Das hätte diese hier aber tun müssen, da ausschließlich Textilien der umstrittenen Marke verkauft werden sollten. Daher war die fristlose Kündigung wirksam.

Hinweis: Wollen Mieter mit der Immobilie etwas "Besonderes" veranstalten, sollte der Vermieter umfassend unterrichtet werden. Transparenz vermeidet Streitigkeiten.


Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 27.07.2012 - 5 U 68/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2012)

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