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Bei freiwilligem Engagement: Betriebsratstätigkeit im Urlaub wird nicht entschädigt

Betriebsräte unterbrechen auch schon einmal den Urlaub, um ihrer Betriebsratstätigkeit nachzugehen. Doch wird dieses Engagement vergütet oder gibt es eingesetzte Urlaubstage erstattet?  

Ein Arbeitnehmer nahm als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender während seines Erholungsurlaubs an einer Betriebsratssitzung teil. Von seiner Arbeitgeberin verlangte er daraufhin die Nachgewährung eines Urlaubstags. Da der Kläger arbeitgeberseitig aber nicht verpflichtet worden war, der Betriebsratstätigkeit nachzugehen, entschied das Arbeitsgericht Cottbus, dass der Urlaubsanspruch abgegolten ist. Der Arbeitnehmer hatte nämlich freiwillig seinen Urlaub eingesetzt - und zwar aus persönlichen und nicht aus betrieblich veranlassten Gründen. Eine Nachgewährung des Urlaubstags muss der Arbeitgeber daher auch nicht vornehmen.

Hinweis: Wie wichtig eine Tätigkeit auch immer sein mag: Urlaub dient der eigenen Erholung - und diese sollte stets Vorrang vor einem freiwilligen Engagement im Job haben. Denn wie dieses Urteil beweist, wird ein solcher Einsatz vom Arbeitgeber nur selten belohnt.


Quelle: ArbG Cottbus, Urt. v. 15.08.2012 - 2 Ca 147/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2012)

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