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Leichte Fahrlässigkeit genügt: Haftungsverpflichtung bei Schäden durch umgestürztes Rad

Fahrräder müssen grundsätzlich so abgestellt werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen oder anderen Wirtschaftsgütern ausgeschlossen ist.

Ein Fahrradfahrer hatte sein Fahrrad etwa einen Meter von einem geparkten Auto abgestellt. In seiner Abwesenheit kippte das Fahrrad um und zerkratzte den Lack des Pkw. Dessen Halter forderte deshalb von dem Fahrradbesitzer Schadenersatz. Dieser war sich jedoch keiner Schuld bewusst, da er sein Fahrrad ordnungsgemäß und standfest abgestellt hatte. Da es möglicherweise von einem Unbekannten umgestoßen wurde, habe er des Schaden nicht zu vertreten. Da der Fahrradbesitzer es also ablehnte, die Reparaturkosten zu bezahlen, erhob der Autohalter Klage.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab dem Fahrzeughalter Recht und verurteilte den Radfahrer zu vollem Schadenersatz. Nach Auffassung des Gerichts müssen Fahrräder grundsätzlich so abgestellt werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen oder anderen Wirtschaftsgütern ausgeschlossen ist. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung vor. Der Besitzer eines Fahrrads muss jederzeit damit rechnen, dass sein Fahrrad umfallen oder umgestoßen werden kann. Beim Abstellen des Fahrrads hat er daher einen entsprechend großen Sicherheitsabstand einzuhalten oder aber dafür zu sorgen, dass es nicht umfallen kann. Im Urteil wird ferner festgestellt, dass bereits eine leichte Fahrlässigkeit eine Haftungsverpflichtung auslöst. Deshalb könne nach Auffassung des Richters die Frage des Grads des Verschuldens des Fahrradbesitzers offenbleiben. Ein Mitverschulden des Pkw-Halters schloss das Gericht aus, denn dieser hatte seinen Pkw nachweislich geparkt, bevor der Radfahrer sein Fahrrad in unmittelbarer Nähe des Autos abgestellt hatte.


Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2011 - 45 C 8793/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

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