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Zurückbehaltungsrecht nach Fremdbeauftragung: Herausgabeanspruch des Eigentümers nach Werkstattbeauftragung durch Dritte ist zulässig

Ein Pkw-Eigentümer kann vom Inhaber einer Kfz-Werkstatt die Herausgabe seines Fahrzeugs auch dann verlangen, wenn ein Dritter den Reparaturauftrag im eigenen Namen erteilt hat. In diesem Fall steht dem Inhaber der Kfz-Werkstatt gegenüber dem Eigentümer kein Unternehmerpfandrecht zu. Wegen des Werklohns muss sich der Unternehmer an seinen direkten Auftraggeber halten.

Die Eigentümerin eines Oldtimers der Marke "Riley" klagte gegen eine Kfz-Werkstatt, in die ihr Ehemann das Fahrzeug gebracht hatte. Dort sollte das Fahrzeug lackiert und Rostschäden sollten ausgebessert werden. Die Werkstatt übersandte dem Ehemann daraufhin einen Kostenvoranschlag und begann zugleich mit den Vorbereitungen für die erforderlichen Arbeiten. Einige Zeit später übersandte die Werkstatt einen neuen Kostenvoranschlag, der etwas höher ausfiel und bezüglich des Arbeitsumfangs von dem ersten Kostenvoranschlag abwich. Der Ehemann lehnte deshalb die weitere Reparatur ab. Die Eigentümerin ihrerseits verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs. Dies wurde von der Werkstatt mit der Begründung abgelehnt, dass zunächst die Kosten für die bisher erbrachten Leistungen bezahlt werden müssten.

Die Eigentümerin erhob daraufhin Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab ihr Recht. Das Argument der Werkstatt, die Herausgabe des Fahrzeugs sei nur Zug um Zug gegen die Zahlung der bisher angefallenen Kosten möglich, ist unzutreffend. Die Eigentümerin des Fahrzeugs könne die Herausgabe verlangen. Die Werkstatt habe kein sogenanntes Recht zum Besitz, weil ein Unternehmerpfandrecht nicht entstanden ist. Ein Unternehmerpfandrecht steht der Werkstatt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur an einer Sache des Bestellers zu. Besteller war aber nicht die Eigentümerin, sondern deren Ehemann. Hinzu kommt, dass der Eigentümerin auch kein unredliches Verhalten (beispielsweise eine Täuschung hinsichtlich des Eigentums am Fahrzeug bei Erteilung des Reparaturauftrags) zur Last gelegt werden könne. Der Umstand, dass der Eigentümer mit der Erteilung des Reparaturauftrags durch einen Dritten einverstanden war, reicht vorliegend nicht für ein Zurückbehaltungsrecht der Werkstatt aus.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2012 - 9 U 168/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

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