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Wirksamkeit einer Internetauktion: Falsche oder unklare Artikelbeschreibung kann zu Schadenersatzforderungen führen

Bei eBay können Dinge zu Schnäppchenpreisen ersteigert werden, aber auch völlig überteuert. Häufiges Problem sind Plagiate. Mit einem Plagiatsfall musste sich vor kurzem auch der BGH befassen.

Ein Anbieter stellte ein gebrauchtes Handy mit einem Startpreis von 1 EUR bei eBay ein. Das Gerät kostet als neuwertiges Original 24.000 EUR. Ein Bieter ersteigerte es für 782 EUR und musste dann feststellen, dass es sich um ein Plagiat handelte. Er verweigerte die Annahme, zahlte nicht und verlangte stattdessen vom Anbieter Schadenersatz in Höhe von 23.218 EUR (= 24.000 EUR - 782 EUR).

Die zunächst mit der Sache befassten Gerichte wiesen die Klage ab. Der geschlossene Vertrag zwischen Anbieter und Bieter sei wucherähnlich und deshalb sittenwidrig. Dies ergebe sich daraus, dass das Handy (nach der Vorstellung des Bieters) einen Wert von 24.000 EUR haben sollte und mit 1 EUR Eröffnungsangebot in die Auktion ging.

Diese Argumentation hat der BGH nicht gebilligt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für einen hochpreisigen Vermögensgegenstand ein derart billiges Mindestgebot angesetzt werde. Eine Internetauktion lasse dies zu. Es ist eben ein Unterschied, ob ein Gegenstand für 1 EUR zum Kauf angeboten wird oder bei eBay mit einem Mindestgebot von 1 EUR in die Auktion startet.

Folge dieser Ansicht des BGH: Es kommt darauf an, ob der Anbieter im Rahmen der Beschreibung des Produkts hinreichend klarmacht, dass es sich nur um ein Plagiat handelt. Ist dies nicht der Fall und konnte der Bieter erwarten, ein Originalhandy zu ersteigern, ist der Anbieter schadenersatzpflichtig. Da dazu von den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen worden waren, verwies der BGH die Sache zurück.

Hinweis: Es kann nur davor gewarnt werden, bei einer Plattform wie eBay Plagiate anzubieten, ohne dies hinreichend deutlich zu machen. Wer den Anschein erweckt, ein Original anzubieten, während es sich in Wirklichkeit um ein Plagiat handelt, läuft Gefahr, sich schadenersatzpflichtig zu machen.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.03.2012 - VIII ZR 244/10
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2012)

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