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Strafrechtliche Folgen: Gerichtliche Anordnung zum Gewaltschutzgesetz erst mit Zustellung wirksam

Häusliche Gewalt kann unter anderem mit Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz geahndet werden. Dies geschieht, indem das Gericht eine Anordnung darüber erlässt, dass sich der Täter vom Opfer und dessen Wohnung fernzuhalten hat, und es ihm untersagt, mit ihm in Kontakt zu treten. Wer gegen eine solche Anordnung verstößt, macht sich unter Umständen strafbar. Aber der Teufel steckt hier wie so oft im Detail.

Gerichtliche Anordnungen entfalten ihre Wirksamkeit nicht einfach dadurch, dass sie erlassen werden, das heißt ein Richter eine Entscheidung trifft. Diejenigen, die davon betroffen sind und für die sie gelten sollen, müssen die Entscheidung auch tatsächlich und in Papierform erhalten. Das gilt für Urteile ebenso wie für sonstige Anordnungen. Deshalb ist auch eine Anordnung, durch die nach dem Gewaltschutzgesetz ein Täter des Feldes verwiesen wird, diesem förmlich zuzustellen. Weitere Maßnahmen können nur ergriffen werden, wenn die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung erfolgt ist.

Das hat Auswirkungen auf die Frage, wann die Missachtung der gerichtlichen Entscheidung strafrechtliche Folgen hat. Wurde eine gerichtliche Anordnung erlassen, setzt die Möglichkeit, bei Verstoß gegen eben jene Anordnung strafrechtlich gegen ihn vorzugehen, voraus, dass die Zustellung auch erfolgt ist. Andernfalls bleibt der Täter straffrei.

Hinweis: Ohne Zustellung ist eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in strafrechtlicher Hinsicht also regelrecht wirkungslos.


Quelle: BGH, Beschl. v. 10.05.2012 - 4 StR 122/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

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