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Teilzeit- und Befristungsgesetz: 18-monatige Kündigungsfrist ist rechtmäßig

Kündigungsfristen sind in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und letztendlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Von diesen Fristen können die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich abweichen. Das gilt aber nicht unbegrenzt.

Der Einkaufsleiter hatte eine herausgehobene Stelle in einer Supermarktkette mit etwa 6.000 Mitarbeitern in über 3.300 Filialen. Letztendlich handelte er mit Lieferanten Verträge in einer Größenordnung von mehreren 100 Mio. EUR aus. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 18 Monaten ausgehandelt. Diese sollte sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer gelten. Als der Einkaufsleiter kündigte, wurde er von seiner Arbeitgeberin unter Fortzahlung der Vergütung sofort freigestellt. Sie wollte unbedingt die Einhaltung der Kündigungsfrist von 18 Monaten erreichen. Der Arbeitnehmer klagte dagegen und verwies auf einen Verstoß gegen das Recht auf freie Wahl von Beruf und Arbeitsplatz aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Das Arbeitsgericht Heilbronn verwies dagegen auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das sogar einen befristeten Vertrag von bis zu 24 Monaten als möglich erachtet. Deshalb hat das Gericht hier auch in der 18-monatigen Kündigungsfrist keine unangemessene Benachteiligung gesehen. Auch das Interesse des Arbeitgebers, einen Wechsel zu einem Wettbewerber zu verhindern, hat es für angemessen erachtet.

Hinweis: Die Verlängerung von Kündigungsfristen ist also grundsätzlich möglich. Stets muss sie aber für beide Parteien gelten, also sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Die nur einseitige Verlängerung einer Kündigungsfrist ist dagegen ausgeschlossen.


Quelle: ArbG Heilbronn, Urt. v. 08.05.2012 - 5 Ca 307/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

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