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Kündigungsrecht im Web 2.0: Grobe Beleidigungen rechtfertigen außerordentliche Kündigung

Schon häufiger mussten sich Arbeitsgerichte mit Äußerungen in sozialen Netzwerken befassen. Kein Wunder, denn über 20 Mio. Deutsche besitzen einen Account bei Facebook.

Arbeitnehmer sollten sich mit Beleidigungen auf Facebook zurückhalten - vor allem, wenn es um den Arbeitgeber geht. Diese können zu einer Kündigung führen, wie das Arbeitsgericht Hagen entschied: Ein Mitarbeiter hatte auf seinem Facebook-Account, den er mit mehr als 70 "Freunden" teilte und bei dem mehr als die Hälfte davon Arbeitskollegen oder ehemalige Arbeitskollegen waren, Folgendes gepostet: "hi M1, mir geht`s gut, und ich hoffe Dir auch. Habe mich über diesen scheiss G1 geärgert hat mir zwei abmahnungen gegeben innerhalb von drei monaten wegen rauigkeit. Diesen kleinen scheisshaufen mache ich kaputt, werde mich beschweren über diesen wixxer bin 32jahre hier dabei und so ein faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben gibt mir zwei abmahnungen, da hat er sich im falschen verguckt diese drecksau naja sag mal bis bald" - Nach Ansicht des Gerichts waren die Beleidigungen geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Kein Arbeitgeber muss so etwas hinnehmen. 

Hinweis: Grobe Beleidigungen können nach dem Arbeitsgericht Hagen also eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hier kam hinzu, dass nach Auffassung des Gerichts die Veröffentlichung auf Facebook einem Aushang auf dem Schwarzen Brett geradezu gleichkam.


Quelle: ArbG Hagen, Urt. v. 16.05.2012 - 3 Ca 2597/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2012)

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