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Unfall nach Alkoholkonsum: Grobe Fahrlässigkeit berechtigt Versicherer zu Regressansprüchen

Kommt es infolge von Trunkenheit zu einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden, kann der Versicherer bei seinem Versicherungsnehmer Regress bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR nehmen.

Im Mai 2008 kam es in den Abendstunden zu einem Verkehrsunfall, da eine Pkw-Fahrerin beim Abbiegen ein von links kommendes vorfahrtberechtigtes Fahrzeug übersah. Der Pkw-Fahrerin wurde anschließend eine Blutprobe entnommen. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,95 ‰. Der Kfz-Haftpflichtversicherer der Pkw-Fahrerin regulierte den Schaden am unfallbeteiligten Fahrzeug in Höhe von etwa 10.000 EUR. Hiervon verlangte der Versicherer 5.000 EUR von der Pkw-Fahrerin zurück.

Das Landgericht Bochum gab dem Versicherer Recht. Das Gericht stützte seine Auffassung auf Ziff. D.3.3 der Allgemeinen Kraftfahrbedingungen (AKB), wonach ein Regress bis zu einem Betrag von 5.000 EUR möglich ist. Nach den AKB ist der Versicherer bei einer grob fahrlässigen Verletzung der dem Versicherungsnehmer auferlegten Pflichten zur Leistungskürzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis berechtigt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Pkw-Fahrerin grob fahrlässig gehandelt hat. Nach den AKB darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Versicherung war daher berechtigt, den Betrag von 5.000 EUR von ihrem Versicherungsnehmer zu verlangen.

Hinweis: Grundsätzlich ist der Versicherer verpflichtet, dem Geschädigten den durch seinen Versicherungsnehmer entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Innenverhältnis kann der Versicherer allerdings Regress bei seinem Versicherungsnehmer nehmen, wenn dieser grob fahrlässig gehandelt hat. Grob fahrlässig handelt der Versicherte, wenn er die objektiv im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maß außer Acht lässt und ihm subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden zur Last gelegt werden kann. 


Quelle: LG Bochum, Urt. v. 02.03.2012 - 5 S 102/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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