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Vertragssache Betriebskosten : Kündigung bei ausstehenden Zahlungen nicht ohne weiteres möglich

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wegen nicht gezahlter Betriebskostennachzahlungen und Betriebskostenvorauszahlungen gerechtfertigt ist, hat kürzlich das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) entschieden.

Ein Pächter sollte bis Ende 2005 pauschale Betriebskostenvorschüsse zahlen. Danach wollten die Parteien die Betriebskostenvorauszahlung neu vereinbaren. Zu einer Neuregelung kam es in der Folgezeit nicht. Als die Betriebskostenvorauszahlungen und ein Teilbetrag aus der Betriebskostennachzahlung nicht gezahlt wurden, legte der Vermieter Räumungsklage ein. Das OLG wies die Räumungsklage unter Berücksichtigung der geltenden Gesetzeslage ab. Danach sind Betriebskostenvorauszahlungen überhaupt nur dann vom Mieter zu zahlen, wenn dies vereinbart ist. Eine Klage hinsichtlich eines Zahlungsverzugs wegen einer nicht geleisteten Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung sieht das Gesetz so nicht vor. Es handelt sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen im Sinne der Kündigungsvorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Daher ist es in Bezug auf die Kündigung auch unerheblich, ob ein Mieter Einwendungen gegen eine Abrechnung erhebt oder nicht.

Hinweis: Natürlich kann der Vermieter Betriebskostennachzahlungen einklagen. Entspricht die Betriebskostenabrechnung den rechtlichen Vorgaben, wird er ein entsprechendes Urteil erhalten. Eine Kündigung ist deshalb aber nicht ohne weiteres möglich. Auch die Nichtzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen rechtfertigt nur dann eine Kündigung, wenn diese Verpflichtung im Mietvertrag vereinbart wurde.


Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 22.08.2012 - 3 U 67/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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