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Ermessen des Arbeitgebers: Verlangen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Erkrankung seines Arbeitnehmers ohne weitere Begründung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - den sogenannten "Gelben Schein" - von ihm verlangen kann.

Schon seit Jahren sieht das Gesetz in § 5 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz vor, dass ein Arbeitgeber berechtigt ist, von seinem Arbeitnehmer die Vorlage des "Gelben Scheins" über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer bereits am ersten Krankheitstag zu verlangen. Insoweit ist die Entscheidung des BAG alles andere als eine Überraschung.

Die Angelegenheit kam überhaupt nur vor Gericht, da jeder Arbeitgeber stets nur nach "billigem Ermessen" handeln darf. Dies gilt für sämtliche Weisungsrechte des Arbeitgebers, also beispielsweise auch für die Bestimmung, wann der Arbeitnehmer wo welche Tätigkeiten zu leisten hat. Das BAG stellte fest, dass keine besonderen Voraussetzungen an das Ermessen des Arbeitgebers zu stellen sind. Im Fall selbst stellte eine Arbeitnehmerin einen Dienstreiseantrag, dem der Arbeitgeber nicht entsprach. Darauf meldete sich die Arbeitnehmerin krank und erschien erst am Folgetag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber verlangte deshalb, dass die Arbeitnehmerin künftig bereits am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen hat und ein entsprechendes Attest vorlegen muss. Ermessensfehler sind hierbei nicht zu erkennen.

Hinweis: Ein gut beratener Arbeitgeber wird - wie auch in der Vergangenheit - von seinem Recht nur sehr sparsam Gebrauch machen. Denn schickt er seinen Arbeitnehmer erst einmal zum Arzt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dem Arbeitnehmer eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird.


Quelle: BAG, Urt. v. 14.11.2012 - 5 AZR 886/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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