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Mit Teilzeit vergleichbar: Bei Kurzarbeit kann Urlaubsanspruch erheblich vermindert werden

Wird in einem Betrieb Kurzarbeit eingeführt, ist das mit gravierenden Auswirkungen für die Beschäftigten verbunden, denn letztendlich führt dies zu Einkommenseinbußen.  

In aller Regel vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat durch eine Betriebsvereinbarung die Einführung von Kurzarbeit. Die Arbeitnehmer arbeiten weniger und der Arbeitgeber spart dadurch Lohnkosten. Als Entschädigung für die fehlende Lohnzahlung bekommen die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit.

In einer jetzt von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Rechtssache hatten Betriebsrat und Arbeitgeber "Kurzarbeit Null" vereinbart. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer vollständig in Kurzarbeit waren und gar nicht mehr zur Arbeit erscheinen mussten. Auch hatten die Betriebsparteien vereinbart, dass während der "Kurzarbeit Null" kein Urlaubsanspruch entsteht. Zwei Arbeitnehmer hielten das für rechtswidrig; die Angelegenheit landete vor dem EuGH. Der konnte jedoch nicht wirklich ein Problem erkennen. Denn die "Kurzarbeit Null" sei eher mit einem Wechsel von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung zu vergleichen. Und auch dabei darf grundsätzlich der Urlaubsanspruch gekürzt werden.

Hinweis: Künftig wird es sicherlich der Regelfall werden, dass bei "Kurzarbeit Null" kein Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer mehr entstehen wird.


Quelle: EuGH, Urt. v. 08.11.2012 - C-229/11, C-230/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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