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Alkohol am Arbeitsplatz: Nicht immer ist eine Kündigung Alkoholkranker möglich

Alkohol hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Trotzdem passiert es immer wieder, dass Arbeitnehmer alkoholisiert bei der Arbeit erscheinen. Wenn es sich um eine Sucht handelt, kann der Arbeitgeber allerdings nicht immer sofort eine Kündigung aussprechen.  

In einem aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) hatten ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber eine Therapie vereinbart. Trotzdem wurde der Arbeitnehmer zweimal rückfällig. Deshalb kündigte der Arbeitgeber, woraufhin der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob. Das LAG zeigte noch einmal die drei Voraussetzungen auf, unter denen eine krankheitsbedingte Kündigung geprüft wird. Denn bei einer Alkoholsucht handelt es sich um eine Krankheit und nicht um ein falsches Verhalten des Arbeitnehmers. Es stellte klar, dass

  • eine negative Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustands vorliegen muss,
  • erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen vorzuliegen haben und
  • die Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers ausfallen muss.

Hier fehlte es an den erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen. Trotz der Alkoholabhängigkeit hatte der Arbeitnehmer nicht für längere Zeit am Arbeitsplatz gefehlt. Deshalb war die Kündigung nicht rechtmäßig.

Hinweis: Alkoholabhängige Arbeitnehmer müssen geschützt werden, von ihnen geht sowohl eine Eigengefährdung als auch die Gefährdung der Kollegschaft aus. Gegebenenfalls muss ein Arbeitgeber sie versetzen - wenn eine Kündigung nicht sofort möglich ist.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.09.2012 - 15 Sa 911/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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