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Schadenminimierungspflicht des Vermieters: Inkassoaufwand als nicht umlagefähige Verwaltungskosten nicht auf Mieter abwälzbar

Vermieter dürfen nicht ohne weiteres offene Forderungen durch ein Inkassobüro eintreiben lassen und die Kosten vom Mieter ersetzt verlangen. 

Eine Vermieterin verlangte eine Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung, welcher der Mieter widersprach. Kurz nach Übersendung der Abrechnung erhielt der Mieter bereits eine Mahnung. Er zahlte nicht und die Vermieterin übergab die Angelegenheit an ein Inkassounternehmen, eine Tochtergesellschaft der Vermieterin. In dem nachfolgenden gerichtlichen Rechtsstreit ging es sodann auch um die Erstattung dieser Inkassokosten.

Das Amtsgericht Dortmund urteilte, dass die Vermieterin über ausreichendes, kaufmännisch ausgebildetes Personal verfüge. Daher sei eine Beauftragung des Inkassoinstituts nicht notwendig gewesen. Es widerspricht außerdem der Schadenminderungspflicht. Gegen die Zweckmäßigkeit des Inkassobüros sprach ebenso, dass jeder Mieter binnen eines Jahres Einwendungen gegen die Heizkostenabrechnung vortragen kann. Dann muss sich die Vermieterin selbst mit der Sache befassen und kann die Angelegenheiten nicht auf das Inkassobüro abwälzen, das von der Angelegenheit selbst keine Kenntnis hat. Die Kosten waren also weder erforderlich noch zweckmäßig.

Hinweis: Wenn Vermieter versuchen, nicht umlagefähige Verwaltungskosten auf den Schuldner abzuwälzen, ist das nicht in Ordnung. Dazu zählen auch Inkassokosten. 


Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 08.08.2012 - 425 C 6285/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2013)

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