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Tante als Bezugsperson: Umgangsrecht nur bei bestehender Verantwortung und enger Bindung

Neben Eltern, Großeltern und Geschwistern können andere Personen, die für ein Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder früher getragen haben, ein entsprechendes Umgangsrecht verlangen. 

Eine Tante passte an Wochenenden auf ihre damals 7,5 Monate alte Nichte auf. Als der Kindesvater, der Bruder der Tante, starb, brach der Kontakt zu dem Kind ab. Die Tante leitete ein gerichtliches Verfahren ein, um den Kontakt wiederherzustellen. Der Antrag wurde abgewiesen.

Das Gesetz sieht ein Recht auf Umgang mit dem Kind für Eltern, Großeltern und Geschwister vor, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Andere Personen können den Umgang als enge Bezugsperson nur verlangen, wenn sie für das Kind eine tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Das Gesetz spricht die Vermutung aus, dass diese Verantwortung vorliegt oder vorlag, wenn ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft über längere Zeit besteht bzw. bestand. Unregelmäßige Wochenendkontakte reichen nicht aus, um die notwendige Enge der Beziehung begründen zu können.

Hinweis: Mit Ausnahme der genannten Familienmitglieder kann niemand auf den Kindesumgang pochen, den er bisher nicht oder nur sporadisch hatte und erst erlangen möchte - mag das Motiv auch noch so nachvollziehbar sein.


Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 27.08.2012 - 4 UF 89/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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