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Einsatz von Leiharbeitern: Keine Beschäftigung auf Dauerarbeitsplätzen

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) dürfen Leiharbeitnehmer nicht auf Dauerarbeitsplätzen beschäftigt werden. 

Ein Arbeitgeber wollte befristet eingesetzte Leiharbeitnehmer auf Arbeitsplätzen beschäftigen, die auf Dauer eingerichtet sind. Dazu hörte er seinen Betriebsrat an und beantragte dessen Zustimmung, die dieser jedoch verweigerte. Er sah einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Der Arbeitgeber beantragte daraufhin die Ersetzung der verwehrten Zustimmung durch das Arbeitsgericht. Das LAG war jedoch der Auffassung, dass der Betriebsrat zu Recht die Zustimmung verweigert hatte, und stellte somit ebenfalls einen Verstoß gegen das AÜG fest. Der Betriebsrat konnte daher nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung verweigern, denn die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt nach dem AÜG nur vorübergehend. Deshalb dürfe ein Arbeitgeber Leiharbeitnehmer nicht auf Dauerarbeitsplätzen einsetzen.

Hinweis: Gegen das Urteil des LAG ist die Rechtsbeschwerde möglich. Wie das Bundesarbeitsgericht das AÜG auslegt, dürfte derzeit noch nicht entschieden sein.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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