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Fehlende Vollmacht: Keine sofortige Zurückweisung der Betriebsratsanhörung möglich

Eine Kündigung kann zurückgewiesen werden, wenn ein Bevollmächtigter diese ohne Vorlage einer Vollmacht vornimmt. Gilt dies aber auch für eine Betriebsratsanhörung? 

Eine Aktiengesellschaft ließ sich durch eine andere Gesellschaft vertreten, die sich wiederum durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ. Der Rechtsanwalt entschloss sich, Arbeitsverhältnisse der Aktiengesellschaft zu kündigen, und hörte dazu den Betriebsrat an. Dem Betriebsrat waren die Vertretungsverhältnisse offensichtlich nicht transparent genug, daher wies er die Anhörung zur Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht zurück.

Nach § 174 BGB kann grundsätzlich ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam sein, wenn der Bevollmächtigte keine entsprechende Vollmacht vorlegt. Voraussetzung ist, dass der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Allerdings war das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass der betreffende Paragraph hier nicht angewandt werden kann, da eine Betriebsratsanhörung auch mündlich möglich ist und sich der Betriebsrat, der Zweifel an einer entsprechenden Bevollmächtigung hat, unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber äußern muss. Eine Zurückweisung war für ihn somit nicht möglich.

Hinweis: Ob Zurückweisung mangels Vollmacht oder Hinweis an den Arbeitgeber, dass eine Bevollmächtigung bestritten wird: Lässt der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht persönlich anhören und beauftragt dazu einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Vertreter, sollte dem Anhörungsschreiben sicherheitshalber immer eine Vollmacht beigefügt werden.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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