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Trotz verbotswidrigen Verhaltens: Dienstunfall durch Schneeballschlacht auf dem Schulhof

Kann eine durch eine Schneeballschlacht verursachte Verletzung als Dienstunfall gelten? Durchaus - wenn Lehrer verunfallen!

Ein Lehrer war in einer Pause in eine Schneeballschlacht verwickelt worden. Dabei traf ein Schneeball sein Auge und verletzte es schwer. Er stellte einen Antrag auf Anerkennung dieses Vorfalls als Dienstunfall. Die Behörde lehnte dies ab. Es sei kein natürlicher Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben erkennbar, zudem habe er gegen die Schulordnung gehandelt. Diese sieht ein ausdrückliches Verbot des Schneeballwerfens vor. Außerdem habe er als gleichgeordneter Teilnehmer einer Schneeballschlacht mitgewirkt und war nicht als Lehrer im sogenannten Über-Unterordnungsverhältnis tätig. Ebenso habe er seine erzieherische Vorbildfunktion verletzt.

Das Verwaltungsgericht Freiburg war anderer Auffassung. Der Unfall hat sich auf dem Schulgelände während der Dienstzeit ereignet, der Lehrer hat die Schüler zunächst aufgefordert aufzuhören. Erst als eine "allgemeine Schneeballschlacht" entbrannt sei, hat er sich beteiligt. Insoweit ist es lebensfremd, diesen Vorgang als rein private aktive Teilnahme an einer Schneeballschlacht zu sehen. Der Lehrer hat dargelegt, dass er sich mit der bloßen Aufforderung aufzuhören und dem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsorts lächerlich gemacht hätte. Rein rechtlich verhält es sich zudem so, dass ein verbotswidriges Verhalten einen Versicherungsfall nicht ausschließt. Deshalb lag ein Dienstunfall vor.

Hinweis: Nicht ohne Grund sind seit Jahrzehnten auf Schulhöfen Schneeballschlachten verboten. Die Verletzungsgefahr ist einfach zu groß. Sämtliche an einer Schule tätigen Personen sollten sich deshalb besser daran halten.


Quelle: VG Freiburg, Urt. v. 04.12.2012 - 5 K 1220/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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