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Trotz Martinshorn und Blaulicht: Rettungsfahrer müssen sich bei "Rot" der ausreichenden Wahrnehmung vergewissern

Der Fahrer eines Rettungswagens, der eine Kreuzung bei für ihn Rotlicht zeigender Ampel überqueren will, hat sich vorsichtig in die Kreuzung hineinzutasten und zu vergewissern, dass der Querverkehr seine Sondersignale (Martinshorn und Blaulicht) wahrnimmt.

Ein Rettungswagenfahrer näherte sich auf dem Weg ins Krankenhaus einer Kreuzung und fuhr in diese bei rotem Signal ein. Der Unfallgegner näherte sich mit seinem Pkw aus Sicht des Rettungswagens von links kommend ebenfalls der Kreuzung, auf der es dann zur Kollision kam.

Nach Auffassung des Landgerichts Halle/Saale trifft den Rettungsfahrer ein Verschulden in Höhe von 75 %, weil er bei "Rot" in die Kreuzung fuhr. Nach Auffassung des Gerichts hatte er zwar Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet und durch Benutzung dieser Sondersignale somit Sonderrecht. In diesem Fall besteht ein Gebot für die übrigen Verkehrsteilnehmer, freie Bahn zu schaffen. Jedoch hat sich der Fahrer des Rettungswagens beim Überqueren einer Kreuzung bei Rotlicht vorsichtig in diese vorzutasten, um sich zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrnehmen. Denn schließlich bedeute sein Vorrang nicht, dass er blindlings und "auf gut Glück" bei roter Ampel die Kreuzung überqueren darf. Nach Feststellungen eines angehörten Sachverständigen war der Fahrer des Rettungswagens sogar mit ca. 85 km/h in den Kreuzungsbereich hineingefahren. Der Fahrer hatte sich somit nicht vorschriftsgemäß hineingetastet.

Hinweis: Der Fahrer eines Rettungswagens darf nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer Blaulicht und Martinshorn rechtzeitig bemerken, halten und Platz machen. Er muss sich entsprechend vergewissern, ob dies der Fall ist.


Quelle: LG Halle/Saale, Urt. v. 28.12.2011 - 6 O 1917/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2013)

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