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Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes: Regelmäßig hinzugezogene Leiharbeitnehmer zählen bei Ermittlung der Betriebsgröße mit

Ab einer bestimmten Betriebsgröße genießen Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Werden Leiharbeitnehmer dabei mitgezählt? 

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber ohne jede Begründung die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Frist aussprechen. Etwas anderes gilt, wenn ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Der allgemeine Kündigungsschutz greift, sobald ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit im Betrieb tätig sind.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber exakt zehn eigene Arbeitnehmer und zusätzlich regelmäßig Leiharbeitnehmer beschäftigt. Einem Stammarbeitnehmer wurde nun das Arbeitsverhältnis gekündigt. Das Problem: Ohne Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer fand das Kündigungsschutzgesetz durch die unterschrittene Mindestanzahl Festangestellter keine Anwendung. Würden die Leiharbeitnehmer jedoch mitgezählt, benötigte der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, der in diesem Fall strittig war. Das BAG hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung der Betriebsgröße auch im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden müssen, sofern ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht.  

Hinweis: Der Trick einiger Arbeitgeber, die eigentliche Betriebsgröße durch einen Einsatz von Leiharbeitnehmern so gering zu halten, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, funktioniert nun nicht mehr.


Quelle: BAG, Urt. v. 24.01.2013 - 2 AZR 140/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2013)

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