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"Neu-für-alt"-Klausel: Abzug nach Diebstahl des Navi-Systems durch erwartbar kurzen Lebenyzyklus rechtens

Eine "Neu-für-alt"-Bestimmung in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die monatlich einen Abzug in Höhe von 1 % des Neupreises vorsieht (gerechnet ab Zeitpunkt des Erwerbs, beginnend jedoch erst nach zwölf Monaten), benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen und ist somit wirksam.  

Einem Pkw-Eigentümer wurde im Dezember 2011 das eingebaute Navigationsgerät gestohlen. Da sein Fahrzeug erstmals im Juni 2007 zugelassen wurde, waren zwischenzeitlich somit 54 Monate vergangen. Die Kaskoversicherung nahm entsprechend ihrer AKB einen Abzug in Höhe von 54 % des Wiederbeschaffungswerts vor. Der Neupreis des Navigationsgeräts betrug einst 2.100 EUR, der Abzug in Höhe von 54 % entsprechend 1.130 EUR. Daher erstattete die Kaskoversicherung dem Pkw-Eigentümer den Anspruch auf 960 EUR. Doch dieser war hiermit nicht einverstanden und verlangte von der Versicherung die Erstattung des Wiederbeschaffungswerts.

Das Amtsgericht Hannover hat dies abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Regelungen in den AKB angesichts des hohen Wertverlusts von elektronischen Geräten gerade in den ersten Jahren nach dem Kauf keinesfalls benachteiligend für den jeweiligen Versicherungsnehmer sind. Auch der logische Einwand des Geschädigten, dass demzufolge nach Ablauf von 100 Monaten ja gar keine Entschädigung seitens des Versicherers zu zahlen wäre, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn nach den Bedingungen des Versicherers wird mit dem monatlichen Abzug von 1 % erst nach Ablauf von zwölf Monaten begonnen. Nach Ablauf von insgesamt 100 Monaten wäre das jeweilige Navigationsgerät acht Jahre und drei Monate alt - nach dieser Zeit ist die Lebensdauer des Navigationsgeräts typischerweise erreicht. Das Navigationsgerät hat dann keinen Wert in nennenswerter Höhe mehr, so dass es nicht als unangemessen nachteilig für den Versicherungsnehmer anzusehen ist, wenn der Versicherer keine Kostenerstattung mehr vornimmt. Mit den Ausgaben für eine Neuanschaffung hätte der Geschädigte nach Ablauf der zu erwartenden Lebensdauer dann ja sowieso rechnen müssen.

Hinweis: Das Landgericht Hannover hat mit Hinweis auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils die Berufung des Pkw-Eigentümers zurückgewiesen.


Quelle: AG Hannover, Urt. v. 14.08.2012 - 530 C 4959/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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