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Bestimmung der Wertminderung: Erfahrungswerte von Kfz-Händlern keine Vorgabe für Haftpflichtversicherer

Die durch Schätzung zu bestimmende Höhe einer Wertminderung lässt sich lediglich mit mathematischen Formeln bestimmen. Erfahrungswerte von Händlern sind nicht ausreichend.

Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Fahrzeug erheblich beschädigt. Der Geschädigte ging daraufhin in eine Fachwerkstatt und ließ sowohl die Reparaturkosten als auch die Wertminderung schätzen. Da die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die vom Händler ermittelte Wertminderung nicht zahlen wollte, erhob der Geschädigte Klage. In dem gerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das eine Wertminderung von 3.000 EUR ermittelte und damit unterhalb der Schätzung des Händlers lag.

Das Gericht hat entschieden, dass die Frage, in welcher Höhe eine Wertminderung eingetreten ist, nur anhand mathematischer Formeln berechnet werden kann. Maßgebliche Faktoren sind die konkreten Schäden am Fahrzeug und deren Auswirkungen. In der Rechtsprechung anerkannte Berechnungsmodelle sind die Berechnungen nach Ruhkopf-Sahm, Halbgewachs oder BVSK. Erfahrungswerte von Händlern sind nicht maßgeblich, da kaum jemand einen exakt identischen Pkw mit einem exakt identischen Unfallschaden zu verkaufen hatte und es somit an nachvollziehbaren Kriterien fehle.

Hinweis: Um nach einem Verkehrsunfall die Wertminderung zutreffend ermitteln zu lassen, sollte immer ein Kfz-Sachverständiger eingeschaltet werden.


Quelle: LG München I, Urt. v. 05.07.2012 - 19 S 8083/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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