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Streitfall Mobbing: Antipathie zwischen Opfer und Täter kann Schmerzensgeld mindern

Immer mehr Gerichtsurteile beschäftigen sich mit Mobbing am Arbeitsplatz. Gemobbte sollten dabei aufpassen: Mobben sie zurück, wird gerichtliche Hilfe in aller Regel versagt. So musste sich nun auch das Arbeitsgericht Siegburg mit der Frage beschäftigen, welche Auswirkungen eine gegenseitige Antipathie auf den Schmerzensgeldanspruch hat.

Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin hatte Streit mit einem Arbeitnehmer über dessen Aufgabenbereich. Der Geschäftsführer forderte den Arbeitnehmer schließlich auf, täglich Arbeitsberichte zu verfassen und den EDV-Schrott der Firma zu entsorgen.

Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit wollte der Arbeitnehmer wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren - dieser war allerdings nun mit einem Auszubildenden besetzt. Für den Arbeitnehmer selbst hatte man lediglich einen kleinen Tisch bereitgestellt, der so stand, dass er mit dem Rücken zu den Kollegen saß. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht und erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 EUR. Bei der Höhe hat das Gericht allerdings berücksichtigt, dass unstreitig eine beiderseitige Antipathie zwischen dem Arbeitnehmer und dem Geschäftsführer vorlag, die zu der Zuspitzung des Arbeitsplatzkonflikts geführt hat.

Hinweis: Der Arbeitnehmer hat Schmerzensgeld erhalten, da die Handlungen des Geschäftsführers über einen Zeitraum von mehreren Monaten begangen wurden und ihm sogar eindeutige gesetzliche Ansprüche verwehrt wurden. Weiterhin wurde er in seiner Ehre herabgesetzt. Letztendlich führte zu dem Schadenersatzanspruch, dass der Arbeitnehmer die einzelnen Mobbinghandlungen belegen konnte - vermutlich durch die Führung eines Mobbingtagebuchs. Diese Verschriftlichung ist allen Arbeitnehmern zu raten.


Quelle: ArbG Siegburg, Urt. v. 11.10.2012 - 1 Ca 1310/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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