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Unbegründeter Diskriminierungsverdacht: Kein Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein abgelehnter Bewerber einen Anspruch auf Auskunft über die Gründe der Ablehnung hat. Dies kann für einen Schadenersatzanspruch wichtig sein.

Eine Bewerberin mit russischem Migrationshintergrund hatte sich auf eine Stelle beworben, wurde jedoch nicht eingestellt. Nun behauptete sie, dass sie wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Damit liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor, weshalb sie eine angemessene Entschädigung verlangte.

Zuvor jedoch erhob sie Auskunftsklage gegen die Arbeitgeberin, bei der sie sich beworben hatte. Sie wollte wissen, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und aufgrund welcher Kriterien. Das BAG hat einen solchen Auskunftsanspruch allerdings nicht anerkannt und berief sich dabei auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.04.2012 (C-415/19). Danach kann es einen Auskunftsanspruch geben, wenn die Verweigerung der Informationen eine Diskriminierung vermuten lässt. Hier lag der Fall jedoch anders. Die Bewerberin konnte keine ausreichenden Indizien für die Diskriminierung darlegen.

Hinweis: Arbeitgeber sollten in Bewerbungsverfahren sämtliche Schritte protokollieren. Gleiches gilt im Übrigen für Arbeitnehmer, die eine Diskriminierung vermuten. Liegen Indizien vor, sollten diese möglichst wörtlich festgehalten werden. Denn eins ist nach diesem Urteil klar: Bewerber haben keinen pauschalen Anspruch, die Gründe für ihre Ablehnung zu erfahren.


Quelle: BAG, Urt. v. 25.04.2013 - 8 AZR 287/08
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2013)

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