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Baujahr entscheidet: Nachträglicher Tritt- und Schallschutz muss nicht derzeitigen DIN-Normen entsprechen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Arbeiten zum Tritt- und Schallschutz an einer Mietwohnung beschäftigt.

Ein Mieter bewohnte seit 1985 ein älteres Gebäude, das im Jahr 1952 wieder aufgebaut worden war. Im Jahr 2003 wurde der Vermieter aktiv und sanierte die Dachgeschosswohnungen, die über der Wohnung des Mieters lagen. Unter anderem wurde dort der Estrich erneuert. Im Jahr 2007 bemängelte der Mieter die unzureichende Schallisolierung der Dachgeschosswohnungen zu seiner Wohnung hin. Er minderte die Miete und meinte, die Schallisolierung entspreche nicht dem geltenden Stand der Technik.

Während er vor dem Amtsgericht und Landgericht gewann, war vor dem BGH Schluss. Dieser bewertete den Tritt- und Luftschallschutz als ausreichend. Es ist nicht auf die zur Zeit der Arbeiten im Jahr 2003 geltenden DIN-Normen abzustellen. Die Gebäudesubstanz ist nicht mit einem Neubau vergleichbar. Es müssen nur die DIN-Normen beachtet werden, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten.

Hinweis: Es ist also zu berücksichtigen, ob grundlegende Veränderungen des Gebäudes durchgeführt wurden. Wenn solche Änderungen einem Neubau gleichkommen, müssen sehr wohl aktuelle DIN-Normen eingehalten werden. Andernfalls nicht - und der Mieter muss den mangelnden Trittschallschutz hinnehmen.


Quelle: BGH, Urt. v. 05.06.2013 - VIII ZR 287/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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