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Kommerzielle Zwecke: Unerlaubter Verkauf verfremdeter Promi-Bilder als Kunst

Prominente müssen es in aller Regel hinnehmen, wenn Bilder von ihnen veröffentlicht werden. Was aber ist, wenn die Bilder verändert und als Kunst verkauft werden?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit einem interessanten Fall zu beschäftigen: Ein selbsternannter Künstler hatte Fotos eines bekannten Sportlers durch Änderung von Farbkombinationen im Pop-Art-Stil verändert und bot sie nun zum Kauf für 43,50 EUR an. Das wollte sich der Sportler nicht bieten lassen - er sah sein Recht am eigenen Bild verletzt. Der Künstler dagegen war der Meinung, er würdige den Sportler mit seinen Bildern, die Verbreitung diene dem höheren Interesse der Kunst und befriedige das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Das überzeugte die Richter allerdings nicht. Sie sahen in den Bildern keinen künstlerischen Gehalt. Vielmehr erkannten sie, dass die Bilder vorrangig kommerziellen Interessen dienen. Daher überwiegt das Recht des Sportlers, selbst über die Verwendung von Bildnissen seiner Person zu kommerziellen Zwecken zu bestimmen.

Hinweis: Grundsätzlich darf jeder selbst bestimmen, was mit Bildern seiner Person geschieht. Bei berühmten Persönlichkeiten ist dieses Recht eingeschränkt. Wo die Grenzen liegen, zeigt allerdings dieses Urteil.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013 - I-20 U 190/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2013)

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