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Arbeitszeitverringerung: Arbeitnehmerrechte auf Teilzeitanspruch gestärkt

In größeren Betrieben haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Nun hat das Landesarbeitsgericht Köln dieses Recht auf Teilzeit deutlich gestärkt.

In einem Betrieb wurde in drei Schichten gearbeitet. Ein Schichtarbeiter wollte nun statt in Vollzeit nur noch von 9.00 bis 14.00 Uhr arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wunsch ab, da dieser in seinem Betrieb nicht zu organisieren sei. Zudem würde eine Übergabe zwischen den Schichten entfallen, was zu teuren Produktionsausfällen führe. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin sein Recht auf Teilzeit ein.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) hat ein Arbeitgeber Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Das gilt jedenfalls in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Wörtlich sagten die Richter: "Gewisse organisatorische Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent." Stellt ein Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gewünschte Arbeitszeitverringerung und deren Ausgestaltung verhandeln. Beide Parteien müssen versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden (§ 8 Abs. 3 TzBfG). Gelingt das nicht, kann der Arbeitgeber den Wunsch nur ablehnen, wenn er nachvollziehbare betriebliche Gründe darlegen kann.

Hinweis: Der Arbeitgeber wird sich allerdings anstrengen müssen, nachvollziehbare betriebliche Gründe nachzuweisen, die eine Ablehnung rechtfertigen. Das Urteil zeigt, dass ein Hinweis auf einen Drei-Schicht-Betrieb bei weitem nicht ausreicht.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 10.01.2013 - 7 Sa 766/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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