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Regelung zum Ruhestandseintritt: Keine Altersobergrenze für Lehrer in Hessen

Viele Arbeitnehmer sind froh, wenn sie mit Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsleben ausscheiden können. Jedoch geht es nicht allen so, wie dieser Fall zeigt.

Ein Studienrat aus Hessen wäre eigentlich zum 31.07.2013 pensioniert worden. Zuvor hatte er allerdings beantragt, den Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Zu Recht, wie die Neunte Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Wege der einstweiligen Anordnung entschied. Das hessische Beamtengesetz war nicht gültig, da es gegen EU-Recht verstößt. Ungleichbehandlungen wegen des Alters sind demnach nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung rechtmäßiger Ziele aus den Bereichen "Beschäftigungspolitik" und "Arbeitsmarkt" angemessen und erforderlich seien. Ein Gesetz kann beispielsweise zum Ziel haben, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen.

Um eine vernünftige Regelung über den Ruhestandseintritt von Lehrern in Hessen treffen zu können, wäre es notwendig gewesen, dass der Gesetzgeber eine auf Tatsachen basierende Prognose über den Anteil derjenigen Lehrer und Lehrerinnen getroffen hätte,

  • die vorzeitig in den Ruhestand treten,
  • die mit der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten und
  • die ggf. über die Altersgrenze hinaus tätig sein wollten.

Der hessische Landesgesetzgeber hat aber von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht.

Hinweis: Ab sofort dürfen Lehrer in Hessen auch noch mit 66 Jahren und älter unterrichten. Auch für Lehrer in anderen Bundesländern wird sich eine Prüfung sicherlich lohnen. Selbst wenn ein entsprechendes Gesetz verabschiedet worden sein sollte, heißt das noch lange nicht, dass dieses rechtmäßig ist.


Quelle: VG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.07.2013 - 9 L 2184/13.F
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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