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Sicherheitsabstand: Neues Urteil zu Messwerten bei Abstandsunterschreitung

Eine bußgeldrechtliche Ahndung wegen einer Abstandsunterschreitung ist dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens drei Sekunden - oder alternativ die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140 m - betragen hat.

Ein Fahrzeugführer war wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands zu einer Geldbuße von 180 EUR verurteilt worden. Er hatte bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h einen Abstand zum Vordermann von nur 26 m eingehalten. Die ermittelte Messstrecke betrug 123 m. Gegen das Urteil wehrte sich der Betroffene, da die vom Gericht festgestellte Mindestlänge bzw. die Mindestdauer der Abstandsunterschreitung nicht ausreichend gewesen sei, um zu einer Verurteilung zu kommen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde verworfen. Nach Auffassung der Richter ist es für die Ahndung eines Abstandsverstoßes erforderlich, dass die Abstandsunterschreitung "nicht nur ganz vorübergehend" ist. Hiermit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann (wie z.B. das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder ein den Abstand verkürzender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs), die kurzzeitig zum sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine "nicht nur ganz vorübergehende" Abstandsunterschreitung vor, wenn diese entweder über eine Strecke von mindestens 140 m oder eine Dauer von mindestens drei Sekunden festgestellt wurde.

Hinweis: Wann eine "nicht nur ganz vorübergehende" Abstandsunterschreitung vorliegt, wird in der Rechtsprechung der Obergerichte also unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte halten eine Strecke von 250 - 300 m für ausreichend, in der die Abstandsunterschreitung vorliegen muss. Andere lassen 150 m ausreichen, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren durchgeführt wurde. Nach der Entscheidung des OLG sind erstmalig alternative Feststellungsmöglichkeiten denkbar. In diesem Sinne ist es ratsam, generell immer den Mindestabstand einzuhalten.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2013 - 1 RBs 78/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

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