Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Auszug wegen Schimmel: Schadensersatzanspruch besteht trotz fehlerhafter Kündigung

Auf eine Schimmelbildung im Mietobjekt folgen oftmals Kündigung, Auszug und Schadensersatzforderungen. Was aber, wenn die Kündigung nicht rechtmäßig erfolgte?

Mieter stellten in ihrer Wohnung einen Schimmelbefall fest und forderten die Vermieterin mit einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. Mit einem weiteren Schreiben ihres Rechtsanwalts kündigten sie das Mietverhältnis wegen der Schimmelbildung fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Vermieterin ließ die Kündigung zurückweisen, weil dieser keine Vollmacht beigelegt war. Die Mieter räumten daraufhin die Wohnung und bezogen eine Ersatzwohnung. Sie machten dann neben einem Kautionsrückzahlungsanspruch und dem Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auch Schadensersatz geltend. Ihre Begründung: Wegen der Schimmelbildung in der Mietwohnung seien sie zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen.

Ob eine rechtmäßige Kündigung auch Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, war von der Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden worden. Nun urteilte der Bundesgerichtshof aber, dass Kündigungen mit formellen Mängeln einem Schadensersatzanspruch nicht entgegenstehen. Für die zusätzliche Einschränkung dieser sogenannten Ersatzpflicht des Vermieters, dass diese ungeachtet des Kündigungsgrundes erst mit Ausspruch einer auch formell wirksamen Kündigung entstehen soll, gibt der Gesetzeswortlaut nichts her.

Hinweis: Der von den Mietern geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert zumindest nicht daran, dass die Kündigung aus einem formellen Grund nicht wirksam ausgesprochen worden war.


Quelle: BGH, Urt. v. 03.07.2013 - VIII ZR 191/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]