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Verzug durch Arbeitgeber: Verweigerte Urlaubsgewährung führt zu Anspruch auf Ersatzurlaub

Ein Arbeitsverhältnis wird gekündigt, der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und verlangt den ihm seiner Meinung nach zustehenden Urlaub. Der Arbeitgeber will ihm diesen jedoch nicht gewähren, da aus seiner Sicht das Arbeitsverhältnis schon beendet ist. Das zu dieser Fallstellung ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sollten Sie kennen.

Ein Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin im Jahr 2006 gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und verlangte zudem, seinen Urlaub in Anspruch nehmen zu können. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und das Arbeitsverhältnis wurde trotz weiterer Rechtsstreitigkeiten bis Ende 2008 nicht beendet. Dennoch gewährte die Arbeitgeberin ihrem Arbeitnehmer keinen Urlaub. Dieser wollte dafür nun Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub von jeweils 30 Arbeitstagen aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 erhalten, da sich die Arbeitgeberin seit Zustellung der Klageschrift mit der Urlaubsgewährung im Verzug befunden habe.

Zu Recht, wie das BAG entschied: Der Arbeitnehmer kann die 90 Arbeitstage Ersatzurlaub beanspruchen. Wenn ein Arbeitgeber rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der verfallene Anspruch auf Urlaub in einen Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub um. Auch einer vorherigen Mahnung bedurfte es hier nicht, da die Arbeitgeberin den geltend gemachten Urlaubsanspruch endgültig und ernsthaft verweigert hatte.

Hinweis: Nach dem BAG war der Urlaubsanspruch trotz der Kündigungsschutzrechtstreitigkeiten erfüllbar. Der Arbeitgeber ist rechtlich nicht gehindert, einem Arbeitnehmer in einem nicht wirksam gekündigten und deshalb fortbestehenden Arbeitsverhältnis vorbehaltlos bezahlten Urlaub zu gewähren.


Quelle: BAG, Urt. v. 14.05.2013 - 9 AZR 760/11
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

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