Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Reparatur in Eigenregie: Sachverständigenkosten für eine Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig

Der Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden in Eigenregie beseitigt, verhält sich wirtschaftlich vernünftig, wenn er sich anschließend erneut an einen Sachverständigen wendet, um sich die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur bestätigen zu lassen. Auch die hierdurch anfallenden Kosten sind von dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.

Nach einem Verkehrsunfall reparierte der Geschädigte sein Fahrzeug in Eigenregie. Um einen Nutzungsausfall geltend machen zu können, ließ er sich danach von dem zuvor beauftragten Sachverständigen bestätigen, dass die Reparatur entsprechend des zuvor erstellten Gutachtens durchgeführt wurde. Für diese Bestätigung berechnete der Sachverständige Kosten in Höhe von rund 105 EUR. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers lehnte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, der Geschädigte hätte kostengünstigere Möglichkeiten des Reparaturnachweises erbringen können - zum Beispiel durch Fotos, die eine aktuelle Tageszeitung abbilden.

Das Amtsgericht Braunschweig hat dem widersprochen und die Kosten der Reparaturbestätigung für erstattungsfähig erachtet. Eine Reparaturbescheinigung kann im Fall eines Weiterverkaufs für den Käufer interessant sein, um Umfang und Ausmaß der Reparatur überblicken zu können. Zudem kann mit einer entsprechenden Bestätigung des Sachverständigen im Fall eines weiteren Unfalls der Vorwurf eines unreparierten Vorschadens entkräftet werden.

Hinweis: Von den Haftpflichtversicherern wird immer wieder eingewandt, dass die Kosten für die Bestätigung einer durchgeführten Reparatur durch einen Sachverständigen nicht zu erstatten sind, weil es kostengünstigere Möglichkeiten gäbe. Die Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig ist daher begrüßenswert, da berechtigte Gründe bestehen, sich eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen ausstellen zu lassen. Wie das Amtsgericht Braunschweig haben zuvor schon drei andere Amtsgerichte entschieden.


Quelle: AG Braunschweig, Urt. v. 24.07.2013 - 114 C 469/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]