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Führerscheintourismus: Anerkennung einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis

Die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis kann verweigert werden, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz im Ausstellerland hatte.

Einer Bundesbürgerin wurde im Jahr 2000 ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Im August 2004 legte sie der für sie zuständigen Behörde eine in Polen erteilte Fahrerlaubnis vor. Die Führerscheinstelle akzeptierte diese Fahrerlaubnis nicht, sondern verlangte die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens. Da die Bundesbürgerin ein solches nicht vorlegte, wurde ihr das Recht aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Zwar müssen grundsätzlich die von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Ebenso ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnis erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch kann ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis ablehnen, wenn zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Ausstellerland hatte. Da ein entsprechender Nachweis hier nicht erbracht wurde, blieb die Klage erfolglos.

Hinweis: Dies ist ein typischer Fall von sogenanntem Führerscheintourismus. Voraussetzung für die Anerkennung eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheins ist zum einen, dass eine im Inland erteilte Führerscheinsperre abgelaufen ist, zum anderen, dass der Erwerber in eben diesem Land mindestens 183 Tage nachweisbar seinen Wohnsitz hatte, dort also gemeldet war.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 30.05.2013 - 3 C 18.12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

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