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Ehevertrag: Wirksamkeit einer Vereinbarung zum Güterrecht

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Das bedeutet aber nicht, dass er damit auch "wasserdicht" ist. Vielmehr sind Eheverträge wie alle anderen Verträge ggf. auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte unlängst über die Wirksamkeit eines Ehevertrags zu entscheiden: Die Ehegatten lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diesen Güterstand behielten sie bei und vereinbarten im Ehevertrag lediglich, dass ein Haus, das die Frau von ihren Eltern erhalten hatte, bei einem etwaigen Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben sollte.

Am Haus wurden erhebliche werterhöhende Maßnahmen vorgenommen. Ohne Ehevertrag hätte dies zur Folge gehabt, dass die Frau ihrem Mann bei der späteren Scheidung Zugewinnausgleich hätte zahlen müssen. Da die Frau jedoch neben dem Haus keinen weiteren Zugewinn erwirtschaftet hatte, bestand hier kein Zahlungsanspruch des Mannes.

Damit nicht genug, hatte der Mann in der Ehezeit durchaus einen Zugewinn erwirtschaftet und rechnerisch rund 17.000 EUR Zugewinnausgleich zu zahlen, den die Frau bei der Scheidung auch von ihm verlangte.

Der Mann wehrte sich gegen den Anspruch. Die Herausnahme der Immobilie aus dem Zugewinnausgleich habe lediglich den Zweck gehabt, der Frau das Haus im Fall einer Scheidung zu erhalten. Es könne aber nicht sein, dass er nun einerseits nicht an der Vermögensmehrung der Frau beteiligt werde und andererseits auch noch einen Ausgleich zu zahlen habe. Damit werde über das Ziel der ehevertraglichen Vereinbarung hinausgeschossen.

Der BGH sah das jedoch anders. Die Folgen des Ehevertrags hätte man bei Vertragsabschluss absehen und regeln können. Eine Inanspruchnahme des Mannes auf Zahlung des Zugewinnausgleichs ist daher nicht unbillig.

Hinweis: Bezüglich Regelungen in Eheverträgen, die den Güterstand betreffen, ist die Rechtsprechung noch relativ großzügig. Soll jedoch die Unterhaltspflicht oder der Versorgungsausgleich ehevertraglich geregelt werden, ist eine genaue Kenntnis der Rechtsprechung erforderlich.


Quelle: BGH, Beschl. v. 17.07.2013 - XII ZB 143/12 
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

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