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Verharmlosung möglicher Folgen: 220.000 EUR Schmerzensgeld nach Darmspiegelung

Zur Vorbeugung gegen Darmkrebs kann eine Darmspiegelung erforderlich sein. Dass eine solche Untersuchungsmethode nicht ungefährlich ist, zeigt dieser Fall.

Ein Patient stellte Blutungen im Stuhlgang fest. Ein Facharzt für Chirurgie führte daraufhin eine Darmspiegelung mit einer Polypenabtragung durch. Dabei kam es zu einer Darmperforation mit Notoperation. Der Patient erlitt eine Bauchfellentzündung, musste mehrfach operiert werden und über Monate intensiv-medizinisch behandelt werden. Die Folgen waren eine Frühverrentung, eine Schwerbehinderung sowie ein künstlicher Darmausgang. Der Geschädigte bemängelte nun, dass er von dem Arzt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Er hätte bloß einen Hinweis auf "unvermeidbare nachteilige Folgen" erhalten und klagte nun auf Schmerzensgeld.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm (OLG) beschied und dem Geschädigten 220.000 EUR zusprach. Das OLG stellte fest, dass es sich um eine seltene Komplikation gehandelt hatte. Tritt sie jedoch ein, kann eine folgende Bauchhöhlenentzündung lebensbedrohlich sein. Deshalb ist über das Risiko einer Darmperforation aufzuklären. Das war hier jedoch nicht geschehen, vielmehr war der Hinweis auf "unvermeidbare nachteilige Folgen" geradezu verharmlosend.

Hinweis: Vor jeder Operation sollte der Arzt genau gefragt werden, welche Gefahren mit der Operation verbunden sind. Eine Verharmlosung seitens des Arztes darf in keinem Fall stattfinden!


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 03.09.2013 - 26 U 85/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2013)

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