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Elektronische Signatur: Nutzungspflicht ist zumutbarer Eingriff in informelle Selbstbestimmung

Kann ein Arbeitgeber die Nutzung einer elektronischen Signatur verlangen? Und was ist mit dem Recht auf informelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer? Die Antwort kommt direkt vom Bundesarbeitsgericht (BAG).

Eine Mitarbeiterin eines Wasser- und Schifffahrtsamts war für die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren zuständig. Diese Veröffentlichungen erfolgen nur noch in elektronischer Form, wofür eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt wird. Die Arbeitgeberin wies deshalb ihre Arbeitnehmerin an, eine solche Signatur zu beantragen. Dazu müssen im Personalausweis enthaltene Daten übermittelt werden. Die Arbeitnehmerin weigerte sich, da sie eine Verletzung ihres Rechts auf informelle Selbstbestimmung vermutete. Das BAG war jedoch anderer Auffassung. Zwar greift die Weisung der Arbeitgeberin in das Recht auf informelle Selbstbestimmung ein, der Eingriff ist der Arbeitnehmerin aber zumutbar, denn besonders sensible Daten sind nicht betroffen. Es gibt keine besonderen Risiken für die Arbeitnehmerin.

Hinweis: Vor diesem Problem werden in den nächsten Jahren sicherlich mehrere Arbeitnehmer stehen, da die elektronische Signaturkarte bei immer mehr Abläufen erforderlich sein wird. Gut, dass das BAG eine Entscheidung zu der Problematik getroffen hat. Nicht vergessen werden sollte aber auch: Arbeitgeber dürfen die Daten nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwenden!


Quelle: BAG, Urt. v. 25.09.2013 - 10 AZR 270/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2013)

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