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Immobilienkauf: Kündigungseinschränkung gilt auch gegenüber neuem Eigentümer

Mit dem Vermieter wird eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Aber gilt diese auch Jahre später noch gegenüber einem Käufer der Immobilie?

Ein Mieter mietete mit Vertrag von März 1998 eine Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses mit der Vereinbarung, dass die Vermieterin das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen durfte. Nur in besonderen Ausnahmefällen sollte eine Kündigung möglich sein - nämlich wenn wichtige berechtigte Interessen der Vermieterin eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Im Juli 2006 verkaufte die ursprüngliche Vermieterin das Gebäude. Im Kaufvertrag war eine Mieterschutzbestimmung vorhanden, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs und die sogenannte Verwertungskündigung ausschloss. Als das Objekt abermals veräußert wurde, war diese Mieterschutzbestimmung jedoch nicht mehr im Kaufvertrag enthalten. Die neuen Eigentümer kündigten daraufhin das Mietverhältnis, da sie die Wohnung ihrer Schwester überlassen wollten. Die deshalb erhobene Räumungsklage hatte jedoch keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kündigung durch die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung ausgeschlossen war. Denn bei einem Kauf tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Mietverhältnis ein.

Hinweis: Eine vom Mieter mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters vereinbarte mietvertragliche Kündigungsbeschränkung gilt auch gegenüber dem aktuellen Vermieter. Das sollten Käufer einer Immobilie beachten.


Quelle: BGH, Urt. v. 16.10.2013 - VIII ZR 57/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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