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Versorgungsausgleich: Wirksamkeit eines Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrags

Eigentlich sollte davon auszugehen sein, dass ein notariell beurkundeter Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag wirksam ist. Dass diese Annahme jedoch nicht richtig ist, zeigt die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung, die insbesondere die in einem solchen Vertrag enthaltene Regelung zum Versorgungsausgleich sorgfältig prüft.

In komplexen Trennungs- und Scheidungsfolgenverträgen ist häufig der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs enthalten. Ein solcher ist aber nur innerhalb der Grenzen der Sittenwidrigkeit möglich. Denn der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs geht naturgemäß zu Lasten eines Ehegatten. Für die Frage der Wirksamkeit ist daher zu prüfen, ob der Verzicht offenkundig einseitig ist. Das bedeutet, dass der Verzichtende nicht nur das Nachsehen hat, sondern dies auch vom anderen beabsichtigt war. Dies ist allerdings nur selten nachzuweisen. Ferner ist der Verzicht sittenwidrig, wenn er zur Folge hat, dass der Verzichtende später auf Grundsicherung angewiesen ist. Die in dieser Hinsicht erforderliche Prognose zu stellen, fällt schwer. Je rentenferner - das heißt je jünger der Verzichtende im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist -, desto eher muss die Prognose zugunsten der vertraglichen Wirksamkeit ausfallen.

Damit hat die Rechtsprechung zwar viel Spielraum gelassen, um im Rahmen eines Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrags einen Verzicht zum Versorgungsausgleich vereinbaren zu können. Eine Garantie, dass ein solcher Vertrag wirksam ist, nur weil er notariell beurkundet wurde, besteht aber nicht.

Hinweis: Eheverträge anlässlich einer Trennung und Scheidung sind eine gute Möglichkeit, langwierige und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Schlecht ist es aber, solche Verträge auf die Schnelle abzuschließen. Sie müssen insgesamt ausgewogen sein, damit sie den Anforderungen der Rechtsprechung genügen. Ohne eine intensive vorherige Beratung sollten sie deshalb in keinem Fall unterschrieben werden.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2013 - 4 UF 232/12 
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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