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Eingeschränkter Winterdienst: Räum- und Streupflicht auf Behördenparkplatz außerhalb der Öffnungszeiten

Auf einem Behördenparkplatz besteht an Wochenenden nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht. Außerhalb der ausgeschilderten Öffnungszeiten muss sich der Nutzer des Parkplatzes auf witterungsbedingte Glätte einstellen.

So hatte auch in einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschiedenen Fall eine Frau ihren Pkw am Wochenende auf einem Behördenparkplatz abgestellt. Anschließend ging sie in die Stadt. Als sie zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte, rutschte sie aufgrund von Eisglätte auf dem Parkplatz aus, verletzte sich und verklagte den Landkreis.

Das OLG war aber der Ansicht, dass die Geschädigte keinen Anspruch gegenüber dem beklagten Landkreis hat. Denn der Umfang der Räum- und Streupflicht bemisst sich daran, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Er muss die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich darbieten, und sich ihnen anpassen. Ein Tätigwerden des Sicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Der Benutzer eines Behördenparkplatzes kann nicht erwarten, dass dieser am Wochenende von Schnee und Glätte befreit ist, wie man es während der Öffnungszeiten der Behörde erwarten kann. Es war daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Parkplatz lediglich am Donnerstag vor dem Vorfall mit Salz und Splitt abgestreut und am Wochenende kein weiterer Winterdienst durchgeführt wurde.

Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts macht einmal mehr deutlich, welche Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Schnee- und Eisglätte zu stellen sind. Selbst Parkplätze, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sind bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht vollumfänglich zu bestreuen. Eine Streupflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn es sich einerseits um einen belebten Parkplatz handelt und wenn andererseits die Wagenbenutzer diesen nicht nur mit wenigen Schritten betreten müssen.


Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.02.2013 - 4 U 2428/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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