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Fahrzeugdiebstahl: Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Schlüsselverwahrung

Einen Fahrzeugschlüssel im Handschuhfach eines anderen Fahrzeugs zu verstecken, stellt keinen tauglichen Sicherheitsstandard dar, um das zum Schlüssel gehörende Fahrzeug vor Diebstahl zu schützen.

Die Halterin eines Mini Cooper hatte in der Garagenzufahrt zu ihrem Grundstück einen BMW 530 abgestellt. In dessen abschließbarem, aber nicht verschlossenem Handschuhfach hatte sie den Werkstattschlüssel zu ihrem Mini Cooper gelegt, der vor dem Haus geparkt war. Der Täter brach zunächst in den BMW ein, fand den Werkstattschlüssel und entwendete mithilfe des aufgefundenen Schlüssels den Mini Cooper. Durch einen von ihm daraufhin verursachten Unfall entstand an dem Mini Cooper wirtschaftlicher Totalschaden. Die Kaskoversicherung glich jedoch nur 50 % des entstandenen Schadens aus.

Die Kaskoversicherung ist bei einem grob fahrlässigen Herbeiführen des Versicherungsfalls berechtigt, die Ersatzleistung in einem entsprechenden Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen. Das Amtsgericht Rheinbach ging vorliegend von einem 50%igen Mitverschulden der Halterin des Mini Cooper aus. Die Richter argumentierten, dass das Verwahren eines Fahrzeugschlüssels in einem Handschuhfach im Fahrzeuginneren immer eine bewusste Inkaufnahme von gewissen Risikofaktoren darstellt. Wird zudem ein Fahrzeugschlüssel im Handschuhfach eines anderen Fahrzeugs aufbewahrt, liegt es nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Dieb diesen Fahrzeugschlüssel findet und an den in der Nähe befindlichen Autos ausprobiert. Es war für den Dieb demnach ein Leichtes, den Werkstattschlüssel sowohl an dem BMW als auch an dem Mini Cooper auszuprobieren.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Anders wäre der Fall nur dann zu bewerten gewesen, wenn die Versicherungsnehmerin den Fahrzeugschlüssel in ihrem Wohnhaus verwahrt hätte. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass die Hemmschwelle geringer ist, in ein Fahrzeug einzusteigen als in ein Wohnhaus.


Quelle: AG Rheinbach, Urt. v. 09.07.2013 - 10 C 114/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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