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Abrechnungsdetails: Betriebskostenabrechnung und interne Fehler

Im Mietrecht führen Betriebskostenabrechnungen immer wieder zu Streit; so auch in diesem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) vor kurzem zu entscheiden hatte.

Eine Vermieterin hatte Betriebskostenabrechnungen für mehrere Gebäude zu erstellen. Für einzelne Rechnungspositionen wies sie nur Gesamtrechnungsbelege und keine Belege für die einzelnen Gebäude nach. Ein Beispiel: Sie hatte eine Rechnung des Schornsteinfegers für alle Objekte, musste diese nun aber auf einzelne Gebäude und dann auf die einzelnen Mieter umlegen. Das hat der BGH als rechtmäßig anerkannt: Wenn bereits eine gesonderte Rechnung für jede Wohneinheit vorliegt, muss der Vermieter nur den sich daraus ergebenden Betrag angeben - und nicht, welche Gesamtkosten auf die gesamte Wirtschaftseinheit entfallen.

Aber Achtung: Der Mieter hatte hier nicht etwa geltend gemacht, dass Kosten, die sich auf eine größere Wirtschaftseinheit beziehen, von der Vermieterin in einem internen Rechenschritt auf die von der Beklagten bewohnte Wirtschaftseinheit umgerechnet worden waren. Daher wurde lediglich gerügt, dass sich aus den vorgelegten Rechnungen ein niedrigerer Betrag ergeben habe als für die Gesamtposition sämtlicher Gebäude der Wirtschaftseinheit. Das ist nämlich nur ein materieller Mangel der Abrechnung, der diese jedoch nicht unwirksam macht.

Hinweis: Ein nur interner Rechenschritt des Vermieters führt häufig zur formellen Unwirksamkeit. Einen solchen Fehler muss man allerdings rügen.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.10.2013 - VIII ZR 22/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

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