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Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse: Geschwindigkeitsmessung durch Verfolgung in der Nachtzeit

Erfolgt ein Verfolgen eines Pkw zur Geschwindigkeitsmessung in der Nachtzeit, sind Feststellungen zu den Lichtverhältnissen oder zur Erkennbarkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs zu treffen.

Ein Fahrzeugführer wurde wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 200 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Überschreitung der Geschwindigkeit wurde nicht mit einem Messgerät festgestellt, sondern durch Polizeibeamte, die zur Nachtzeit dem Fahrzeug des Betroffenen hinterhergefahren waren. Gegen die entsprechende Verurteilung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Rechtsbeschwerde zum Teil stattgegeben. Das Gericht weist darauf hin, dass zur Nachtzeit in der Regel schlechte Sichtverhältnisse vorherrschen, so dass Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen getroffen werden müssen. Insbesondere muss dargelegt werden,

  • wie die Beleuchtungsverhältnisse waren,
  • ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Scheinwerfer des folgenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen ausreichend aufgehellt und damit sicher erfasst und geschätzt werden konnte,
  • ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren.

Fehlt es an derartigen Feststellungen, ist die Berücksichtigung eines Toleranzwerts von 20 % nicht ausreichend, um rechtssicher festzustellen, dass eine Geschwindigkeitsübertretung vorliegt.

Hinweis: Grundsätzlich können Geschwindigkeitsüberschreitungen durch ein Nachfahren festgestellt werden. Erfolgt die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Tacho, beträgt der vorzunehmende Toleranzabzug 3 km/h bei gefahrenen Geschwindigkeiten unter 100 km/h, bei Geschwindigkeiten über 100 km/h liegt er bei 3 % des gemessenen Werts. Bei Messungen mit einem nicht justierten Tachometer ist ein Sicherheitsabzug von 7 % als Ausgleich für mögliche Eigenfehler und ein weiterer Abzug in Höhe von 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche Ungenauigkeiten erforderlich. Teilweise wird auch ein Toleranzabzug von 20 % vorgenommen.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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