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Insolvenz des Arbeitgebers: Elternzeit schützt nicht vor rechtmäßig verkürzter Kündigungsfrist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste darüber entscheiden, ob für Angestellte insolventer Betriebe auch in der Elternzeit eine verkürzte Kündigungsfrist gilt.

Eine Arbeitnehmerin befand sich im Zeitpunkt der Insolvenz ihres Arbeitgebers in Elternzeit. Es wurde ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Beschäftigungsverhältnis wegen einer anstehenden Betriebsstilllegung ordentlich kündigte. Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung mit einer Klage und berief sich dabei auf ihren Sonderkündigungsschutz - ohne Erfolg. Das BAG hielt die Kündigung für rechtmäßig, da für Arbeitnehmer von insolventen Betrieben eine verkürzte Kündigungsfrist gilt. Sind die Voraussetzungen einer Kündigung im Ausnahmefall gegeben, ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, auf eventuelle sozialversicherungsrechtliche Nachteile Rücksicht zu nehmen. Besonders bitter: Durch die Kündigung verlor die Arbeitnehmerin die Möglichkeit zur beitragsfreien Krankenversicherung.

Hinweis: Nach § 113 der Insolvenzordnung kann der Insolvenzverwalter mit einer maximalen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Und das gilt auch für langjährig beschäftigte Mitarbeiter.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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