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Kaskoversicherer unter Beweislast: Eigenbrandstiftung muss klar bewiesen sein

Der Versicherer muss die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (hier: Brand) durch den Versicherungsnehmer beweisen.

Im Januar 2010 brannte nach einer Explosion von im Fahrzeug befindlichen Feuerwerkskörpern ein Pkw vollständig aus. Der Geschädigte und Versicherungsnehmer verlangt von seiner Versicherung Erstattung des hierdurch entstandenen Schadens. Die Versicherung hat die Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, ihr Versicherungsnehmer habe den Schaden selbst herbeigeführt. In der Eingangsinstanz wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Landgericht hat die Klage des Versicherungsnehmers danach abgewiesen, weil es überzeugt war, dass dieser den Brand selbst gelegt hat. Hiergegen legte der Betroffene Berufung ein.

Das Oberlandesgericht München (OLG) gab ihm Recht. Das Gericht führt aus, dass der Versicherer den Vollbeweis für eine sogenannte Eigenbrandstiftung führen muss. Dieser kann zwar durch Indizien herbeigeführt werden, das Gericht muss allerdings mit der erforderlichen Sicherheit von einer Inbrandsetzung durch den Versicherungsnehmer überzeugt sein. Vorliegend waren die Erklärungen des Versicherungsnehmers, wie es zu dem Brand kam, für das OLG derart plausibel, dass es dessen Klage stattgab. Danach war es trotz eingeholten Gutachtens nicht ausgeschlossen, dass Dritte in das Fahrzeug des Versicherungsnehmers eingedrungen waren. Zudem konnte eine eindeutige Bestimmung des Verschlusszustands des Pkw-Schlosses nicht mehr getroffen werden.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, überzeugende Argumente für seine Sicht der Dinge vorzutragen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Kaskoversicherer ohne Beweiserleichterung den Vollbeweis für eine Eigenbrandstiftung führen muss. Im Ergebnis geht es darum, Indizien gegeneinander abzuwägen. Ein ausführlicher und glaubwürdiger Sachvortrag durch den Versicherungsnehmer ist daher unausweichlich.


Quelle: OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2014)

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