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Wucher bei Wohnungsverkauf: Erst 90%ige Verkehrswertabweichung legt verwerfliche Gesinnung nahe

Jemand kauft etwas und später stellt er fest, dass er viel zu viel bezahlt hat. Und dann?

Ein Mann erwarb eine Eigentumswohnung für 53.000 EUR. Nur zwei Monate später erhielt er von einem Käufer ein notariell beurkundetes Angebot zum Kauf dieser Eigentumswohnung für 118.000 EUR. Er witterte wohl das Geschäft seines Lebens und nahm das Angebot an. Der Käufer bemerkte seinen Fehler und forderte ihn zur Rückabwicklung des Vertrags und zur Zahlung von Schadensersatz auf. Nach seiner Auffassung handelte es sich um eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises. Dabei ging das Berufungsgericht von einem Verkehrswert der Wohnung in Höhe von 65.000 EUR aus, während ein nachträglich eingeholtes Privatgutachten den Wert auf 61.000 EUR festlegte.

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, kann bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % ausgegangen werden. Das lag bei den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Wertverhältnissen von 118.000 EUR zu 65.000 EUR noch nicht vor. Hätte das Gericht aber den Verkehrswert ebenfalls auf 61.000 EUR geschätzt, wäre es zu einer ausreichenden Überteuerung von 93 % gelangt. Den erhobenen Einwendungen gegen die in dem Gerichtsgutachten vorgenommene Wertfeststellung war das Gericht nicht nachgegangen und muss das jetzt nachzuholen.

Hinweis: Erkennbar wird, dass es nicht darauf ankommt, dass der Käufer ja selbst das Angebot abgegeben hatte. Wucher und Sittenwidrigkeit können trotzdem vorliegen.


Quelle: BGH, Urt. v. 24.01.2014 - V ZR 249/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2014)

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