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Angemessene Räumlichkeiten: Versetzte Bürotür behindert nicht Arbeit des Betriebsrats

Was kann der Betriebsrat dagegen tun, wenn die Tür zu seinem Büro vom Arbeitgeber versetzt wird?

Der Betriebsrat eines Frachtunternehmens am Flughafen Frankfurt verlangte vom Arbeitgeber die Unterlassung einer Umbaumaßnahme. Die Tür des Betriebsratsbüros sollte um einige Meter versetzt werden. Das Problem: Damit verlängerte sich der Weg zur Damentoilette um 200 Meter, was dem einen weiblichen Ersatzmitglied nicht zumutbar sei. Als der Arbeitgeber dennoch an den Umbauplänen festhielt, beantragte der Betriebsrat den Erlass einer einstweiligen Verfügung: Die Versetzung der Tür behindere ihn an der Ausübung seiner Arbeit. Ihm stehe hinsichtlich der Umbaumaßnahme außerdem ein Mitbestimmungsrecht zu. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen den Eilantrag zurück. Dem Betriebsrat steht hinsichtlich der Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Die Betriebsratsarbeit wird durch den Umbau der Tür auch nicht behindert.

Hinweis: Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf angemessene Räumlichkeiten. Dieser Anspruch wird jedoch auch mit Versetzung der Tür gewährleistet. Allein der verlängerte Weg zur Damentoilette stellt noch keine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar.


Quelle: Hessisches LAG, Beschl. v. 03.03.2014 - 16 TaBVGa 214/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2014)

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