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Fotonachweis am Unfallort: Details zum Unfallhergang auch bei Blechschäden ausschlaggebend

Bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung von Fahrzeugen mit eingebautem Antiblockiersystem (ABS) bzw. "Automatischem Blockierverhinderer" (ABV) sprechen fehlende Bremsspuren weder für noch gegen eine Vollbremsung.

Der Ehemann der Geschädigten wollte mit ihrem Transporter innerorts links abbiegen. Von dort kam ihm der Unfallbeteiligte mit einem Pkw entgegen, der ebenfalls nach links abbiegen wollte. Beide Fahrzeuge stießen vor bzw. im Kreuzungsbereich zusammen und wurden jeweils vorne im linken Bereich beschädigt. Das zunächst angerufene Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Ehemann der Anspruchstellerin habe eine Vorfahrtverletzung begangen. Nach den getroffenen Feststellungen habe sich der Unfall hinter dem Einmündungsbereich ereignet und nicht - wie behauptet - im Kreuzungsbereich selbst.

Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) hat dies bestätigt. Die Richter weisen darauf hin, dass fehlende Bremsspuren angesichts des eingebauten ABS bzw. ABV weder für eine maßvolle Geschwindigkeit noch gegen eine Vollbremsung sprechen. Vielmehr spricht die vorgefundene Scherbenlage eindeutig gegen eine Darstellung der Geschädigten, nach der die Fahrzeuge nach dem Unfall noch weiträumig bewegt wurden. Daraus folgt weiterhin, dass sich der Verkehrsunfall nicht bereits im Kreuzungsbereich ereignet hat, zumal das Fahrzeug des Unfallgegners äußerst rechts gestanden hat bzw. gefahren ist. Ursache des Verkehrsunfalls war somit ein Kurvenschneiden des Ehemannes der Anspruchstellerin, der damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat.

Hinweis: Die Ausführungen des OLG zu den fehlenden Bremsspuren sind zutreffend und entsprechen ständiger Rechtsprechung. Aus der Entscheidung wird deutlich, welche Maßnahmen nach einem Unfall zu ergreifen sind. In jedem Fall muss die Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall fotografiert werden. Auch Zeugen, die den Unfallhergang beobachtet haben, sollten namentlich festgehalten werden, damit es in einem Prozess bzw. bei der Schadensregulierung nicht zu Problemen kommt.


Quelle: OLG Naumburg, Urt. v. 10.01.2014 - 10 U 11/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

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