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Jahresübergreifende Betriebskosten: Offenlegung einzelner Rechenschritte zur Jahresberechnung nicht zwingend

Ermittelt der Vermieter die auf das abzurechnende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten aus kalenderübergreifenden Rechnungen, stellen sich zwei Fragen: Zum einen, ob der Vermieter seinem Mieter die rechnerischen Zwischenschritte mitteilen muss, zum anderen, ob die Abrechnung formell fehlerhaft ist.

Mieter sollten nach Erteilung einer Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung von etwa 1.000 EUR leisten. Nun meinten sie, dass die Abrechnung der Vermieterin hinsichtlich der Heizkosten aus formellen Gründen unwirksam und Nachforderungen deshalb ausgeschlossen seien. Die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung setzt grundsätzlich die Angabe der auf die Mieter verteilten Gesamtkosten voraus. Dies bedeutet aber laut Bundesgerichtshof nicht, dass die Vermieterin sämtliche zur Ermittlung einzelner Beträge erforderlichen Rechenschritte offenlegen muss. Das muss sie auch dann nicht, wenn sie aus den jahresübergreifenden Abrechnungen (z.B. des Energieversorgers) die auf das betreffende Kalenderjahr entfallenden Kosten errechnet, weil sie in dem Kalenderjahr ja pflichtgemäß abzurechnen hat. Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung wird durch eine nicht erfolgte Offenlegung der Zwischenschritte nicht beeinträchtigt.

Hinweis: Etwaige inhaltliche Fehler beim angegebenen Gesamtbetrag berühren die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung nicht. Besser für alle Beteiligten ist dennoch, gleich sämtliche Rechenschritte offenzulegen.


Quelle: BGH, Urt. v. 02.04.2014 - VIII ZR 201/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

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