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Mieterhöhung: Hausverwaltung handelt üblicherweise im Sinne des Vermieters

Eine Mieterhöhung durch den Vermieter ist in aller Regel schon problematisch genug. Was aber, wenn die Hausverwaltung die Mieterhöhung durchsetzen will?

Die Mieter einer Berliner Wohnung erhielten von ihrer Hausverwaltung ein Schreiben über eine Mieterhöhung. Darin teilte die Hausverwaltung nicht ausdrücklich mit, dass sie für die Vermieterin handelte. In dem Mieterhöhungsverlangen hieß es jedoch: "Gemäß § 558 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen." Trotzdem waren die Mieter nun der Auffassung, dass die Mieterhöhung unwirksam sei.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass im Fall der Abgabe einer Mieterhöhungserklärung durch eine Hausverwaltung grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass diese im Sinne des Vermieters erfolgt. Das gilt zumindest dann, wenn der Vermieter ausdrücklich berechtigt ist, die Zustimmung zur Mieterhöhung durch die Hausverwaltung zu verlangen.

Hinweis: Es ist allgemein anerkannt, dass selbst bei einer Vermietung durch eine Hausverwaltung diese im Zweifel für den Eigentümer handelt. Auch die Hausverwaltung darf also eine Mieterhöhung verlangen -  natürlich nur dann, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für die Mieterhöhung vorliegen.


Quelle: BGH, Urt. v. 02.04.2014 - VIII ZR 231/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

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